Statuten
Die Generalversammlung vom 13. April 2021 hat die aktuellen Statuten genehmigt.
Letzte Änderung: Zürich, 13. April 2021.
Eine Revision der Statuten durch die Generalversammlung erfordert das einfache Mehr der anwesenden Stimmen.
1.0 Name, Ziele, Mittel
1.1
Unter dem Namen «Interessengruppe Wissenschaftliche BibliothekarInnen Schweiz» (IG WBS) besteht eine Vereinssektion des Verbands «Bibliosuisse». Die IG WBS gründet sich auf Art. 10 der Statuten Bibliosuisse und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2
Die Ziele der IG WBS bestehen darin,
- die Interessen der Mitglieder gegenüber Bibliosuisse und seinen Organen sowie gegenüber den schweizerischen Bibliotheken zu vertreten.
- besonders Fragen des Berufsbildes der Mitglieder aufzugreifen und in eine entsprechende Berufspolitik umzusetzen.
- sich in Fragen der Aus- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Bibliothekarinnen und Bibliothekare zu engagieren.
1.3
Die IG WBS verfolgt ihre Ziele durch den Einsatz u. a. folgender Mittel:
- Sie bemüht sich, an Entscheidungsprozessen von Bibliosuisse, welche ihre Mitglieder bzw. ihre Zielsetzung betreffen, aktiv teilzunehmen.
- Sie entsendet den Präsidenten/die Präsidentin in die Verbandskonferenz Bibliosuisse.
- Sie engagiert sich nach Möglichkeiten in von Vorstand und Geschäftsstelle Bibliosuisse eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen.
- Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglieder gegenüber Bibliotheksleitungen, bibliothekarischen Gremien und Berufsverbänden sowie der Öffentlichkeit.
- Sie arbeitet zur Verfolgung ihrer Ziele mit anderen Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen.
2.0 Mitgliedschaft
2.1
Einzelmitglieder können werden:
- Inhaberinnen und Inhaber eines MAS-Abschlusses in Bibliotheks- und Informationswissenschaften bzw. Absolventinnen und Absolventen eines gleichwertigen Ausbildungsganges sowie Personen, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden.
- Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses auf Lizentiats- oder Masterstufe, die an einer Schweizer Bibliothek tätig sind bzw. waren.
- Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses auf Lizentiats- oder Masterstufe, die in Forschung und/oder Lehre im I+D-Bereich tätig sind oder waren.
- In verantwortungsvoller Position in einer wissenschaftlichen Bibliothek tätige Personen mit einer qualifizierten bibliothekarischen Ausbildung und langjähriger Berufserfahrung.
- Personen, die den Zielen des Vereins nahe stehen und diese vertreten.
Die Mitgliedschaft im Dachverband Bibliosuisse ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft IG WBS.
2.2
Gesuche um Aufnahme werden in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle Bibliosuisse gerichtet. Über die Aufnahme in die Sektion entscheidet der Vorstand IG WBS. Im Fall der Ablehnung besteht die Möglichkeit des Rekurses an die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch die IG WBS.
Der Austritt aus der Sektion ist jeweils per 31. Dezember möglich. Er erfolgt als schriftliche Mitteilung resp. per E-Mail an die Geschäftsstelle Bibliosuisse. Ein eventueller Austritt aus dem Dachverband erfolgt ebenfalls direkt an die Geschäftsstelle Bibliosuisse. Mit dem Austritt aus dem Dachverband erlischt automatisch auch die Mitgliedschaft bei der IG WBS.
Mitglieder, die nach erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Sie haben das Recht, diesen Ausschluss an der Mitgliederversammlung anzufechten. Ein Ausschluss aus anderen Gründen kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden.
3.0 Organisation
3.1
Die Vereinssektion konstituiert sich selbst.
Die Organe der IG WBS bestehen aus einem Vorstand, der Mitgliederversammlung sowie einer Kontrollinstanz (s.a. Art. 3.8).
3.2
Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen mit folgenden Funktionen: Präsidium, Finanzen, Aktuariat.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Mandat dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der restliche Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Rücktrittsabsichten von Vorstandsmitgliedern werden jeweils für die nächste Mitgliederversammlung traktandiert.
3.3
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Wahrnehmung und Verfolgung der Vereinsziele
- Verwaltung der Vereinsfinanzen
- Delegation von Mitgliedern in Kommissionen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse
- Vertretung der IG WBS in der Verbandskonferenz Bibliosuisse
- Erledigung der laufenden Angelegenheiten im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Statuten
- Information der Mitglieder zu allen die IG betreffenden Angelegenheiten
- Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
- jährliche Berichterstattung über die Arbeit der IG WBS an den Vorstand Bibliosuisse
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder (bezüglich Rekursrecht s. Art. 2.2)
3.4
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihre Aufgaben sind:
- Wahl des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
- Beratung und Entscheidung über die eingegangenen Anträge
3.5
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
- auf Verlangen des Vorstandes
- auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, spätestens zwei Monate nach Antragstellung
3.6
Durchführung einer Mitgliederversammlung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwei Wochen im Voraus.
Anträge an die Mitgliederversammlung werden der Präsidentin oder dem Präsidenten bis mindestens drei Wochen im Voraus eingereicht. Es kann nur über Anträge entschieden werden, die termingerecht eingereicht worden sind.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt.
Sachabstimmungen werden durch Handabstimmung mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Präsidentin oder der Präsident trifft gegebenenfalls den Stichentscheid. Personalangelegenheiten können durch geheime Abstimmung entschieden werden.
3.7
Delegierte aus den Reihen der IG WBS erstatten dem Vorstand und den Mitgliedern Bericht über Beschlüsse und Ergebnisse der betreffenden Gremien.
3.8
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine Rechnungsrevisorin als Kontrollinstanz. Das Mandat dauert ein Kalenderjahr und kann erneuert werden. Auch Nichtmitglieder sind für diese Funktion wählbar.
4.0 Finanzen
4.1
Es werden Mitgliederbeiträge erhoben. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mitgliedern in Ausbildung wird der erste Mitgliederbeitrag erlassen.
Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen, wenn diese auch nach erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt haben. (bezüglich Ausschluss siehe Art. 2.2)
4.2
Der Vorstand legt der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Finanzen vor.
4.3
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
4.4
Institutionen können die IG WBS als Gönnerinnen unterstützen.
5.0 Schlussbestimmungen
5.1
Statutenänderungen werden auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Fünftels der Mitglieder traktandiert.
Anträge auf Statutenänderungen müssen dem Vorstand schriftlich drei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Spontane Anträge während einer Mitgliederversammlung gelten als Anträge für die nächste Mitgliederversammlung.
Für Statutenänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Statutenänderungen werden dem Vorstand Bibliosuisse zur Genehmigung vorgelegt. Sie dürfen Statuten und Interessen von Bibliosuisse nicht widersprechen.
5.2
Für die Auflösung des Vereins ist mindestens eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Das Vereinsvermögen geht an eine der IG WBS nahestehende Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Über die Auflösung der IG WBS wird der Vorstand Bibliosuisse informiert.
5.3
Die vorliegenden Statuten sind von der Mitgliederversammlung vom 13. April 2021 (online) angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 20. April 2018.