RB 59, August 2012
Jacques Bühler
Das schweizerische Urheberrecht gewährt den Bibliotheken einen besonderen Status als Bindeglied zwischen den Autoren und den Lesern. Im Laufe der letzten Jahre wurde das Angebot der Bibliotheken wesentlich erweitert. Zwar können auch heute immer noch gedruckte Bücher ausgeliehen werden, aber die Bibliotheken erlauben zusätzlich zu diesem traditionellen Angebot die Nutzung von elektronischen Werken, wie Spielen oder DVDs, oder ermöglichen den Zugang zu Datenbanken und elektronischen Zeitschriften. Wir werden in diesem Kurzbeitrag das System des Urheberrechts erklären und die Frage des Kopierens von Werkexemplaren streifen. Dieser Beitrag soll dem Leser einen Einblick in die Problematik geben und ihn motivieren, sich auf diesem Gebiet weiterzubilden.
Das System des Urheberrechts
Das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. Oktober 1992 regelt unter anderem den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst[1]. In Schweizer Bibliotheken erfolgt die Nutzung von geschützten Werken innerhalb der Schranken der geltenden – leider nicht immer eindeutigen – Rechtsordnung.
Um die Frage zu beantworten, ob das Urheberrecht zur Anwendung kommt oder nicht, kann man sich anhand der nachstehenden Fragen orientieren. Diese entsprechen in den Grundzügen der DICE-Methodologie, wie sie Anna Picco im nachfolgenden Rundbrief-Beitrag noch näher erläutern wird:
- Wird das Werk in der Schweiz genutzt?
Wenn nein, findet das Schweizer Recht grundsätzlich keine Anwendung. - Wenn ja, handelt es sich wirklich um ein Werk?
Diese Frage kann mit ja beantwortet werden, wenn das angebliche Werk die folgenden Kriterien[2] erfüllt:
a) es handelt sich um eine geistige Schöpfung,
b) diese weist genügend Originalität (individuellen Charakter) auf
c) und das Werk wird in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht (eine Idee, die man im Kopf hat, genügt noch nicht.
Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so findet das URG keine Anwendung und wird das angebliche Werk urheberrechtlich nicht geschützt. - Wenn ja, ist das Werk noch geschützt?
Das Werk ist nicht mehr geschützt[3]:
a) 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme
b) 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.
Ist die Urheberschaft unbekannt, so ist das Werk 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung nicht mehr geschützt[4].
In der Praxis gehen die meisten Bibliotheken davon aus, dass Werke, die vor 1900 publiziert wurden, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr geschützt sind und daher ohne urheberrechtliche Bedenken zum Beispiel digitalisiert werden können. - Wenn ja (es handelt sich um ein geschütztes und veröffentlichtes Werk), ist die Nutzung geregelt?
Diese Frage kann positiv beantwortet werden, wenn die Nutzung namentlich
a) im Gesetz[5],
b) in gemeinsamen Tarifen zur Verwertung von Urheberechten oder verwandten Schutzrechten[6] oder
c) in Lizenzbestimmungen[7]
geregelt ist.
Wenn nein, muss der Urheberrechtsinhaber um Erlaubnis zur Nutzung des Werks gefragt werden. Der Urheberrechtsinhaber hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird[8]. Urheberrechtinshaber sind der Autor, die Autorin oder ein Dritter, dem die Urheberrechte abgetreten wurden (Institution, Verlag, etc.). - Wenn ja (es handelt sich um ein geschütztes und veröffentlichtes Werk, dessen Nutzung geregelt ist), darf das Werk gemäss Regelung genutzt werden.
Das Kopieren in Bibliotheken
Ob und wie kopiert werden darf, ist im Wesentlichen im Gesetz geregelt:
- Die Verwendung zum Eigengebrauch ist gemäss Art. 19 URG gestattet. Als Eigengebrauch gilt das Kopieren für den Eigengebrauch, für den Unterricht in der Klasse sowie in Betrieben, Verwaltungen und Institutionen für die interne Information und Dokumentation.
- Kopien dürfen auf Papier und Datenträger angefertigt werden.
- Grundsätzlich dürfen nur Teile aus einem Werkexemplar kopiert werden. Es ist zulässig, ein, zwei Stücke aus einer Compact Disc (CD) oder ein, zwei Artikel aus einer Zeitschrift zu kopieren; hingegen darf das Album oder die Zeitschrift nicht vollständig kopiert werden[9] (Art. 19 Abs. 3 Bst. a URG).
Wie viel für diese Eigennutzung bezahlt werden muss, ist grundsätzlich in den gemeinsamen Tarifen von ProLitteris geregelt: GT 8 für das Kopieren auf Papier und GT 9 für die digitalen Kopien.
In Art. 19 Abs. 2 URG wird die Stellung der Bibliotheken explizit geregelt. Bibliotheken können insbesondere beauftragt werden, Vervielfältigungen zu erstellen. Sie dürfen Ausschnitte aus einer Monografie oder einzelne Artikel aus einer Zeitschrift kopieren, jedoch keine vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung von im Handel erhältlichen Werkexemplaren machen (Art. 19 Abs. 3 Bst. a URG). Hingegen darf der Bibliotheksnutzer für sich selbst oder für den Kreis der Personen, die mit ihm eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde, Kopien von vollständigen Werkexemplare machen (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 URG). Eine Bibliothek darf wiederum (vollständige) Archivierungs- und Sicherungsexemplare erstellen; diese müssen aber als solche gekennzeichnet werden und dürfen nicht zugänglich sein (grundsätzlich nicht ausleihbar) (Art. 24 URG).
Bibliotheken berühren im Tagesgeschäft noch weitere Aspekte des Rechts im Allgemeinen und des Urheberrechts insbesondere, die hier nicht behandelt werden können. De BIS wird ein umfassendes Weiterbildungsangebot zu den wesentlichsten rechtlichen Problemen, die im Bibliotheksalltag erscheinen können, anbieten[10].
[1] Art. 1 Abs 1 Bst. a URG.
[2] Art. 2 Abs. 1 URG Werkbegriff: „Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben“.
[3] Art. 29 Abs. 2 URG.
[4] Art. 31 URG.
[5] s. Art. 19 ff URG zu den Schranken des Urheberrechts.
[6] s. z. B. die gemeinsamen Tarifen (GT) von ProLitteris (http://www.prolitteris.ch/de/portrait-prolitteris/aktuelle-tarife/aktuelle-tarife/):
– GT 6 für das Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken
– GT 7 für die schulische Nutzung
– GT 8 Reprographie, insbesondere GT 8 II Reprographie in Bibliotheken
– GT 9 Elektronische Nutzung zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken, insbesondere GT 9 II in Bibliotheken
– usw.
Der Vorteil der gemeinsamen Tarife ist, dass der Nutzer keine Einwilligung beim Urheberrechtsinhaber einholen muss. Er darf die im Tarif vorgesehene Nutzung ausführen und muss dafür die im Tarif vorgesehenen Vergütungen bezahlen. Verwertungsgesellschaften (s. Art. 44 ff. URG) wie ProLitteris, Suisa, etc. kümmern sich um die Kassierung der Vergütungen und teilen diese zwischen den Autoren auf.
[7] Lizenzbestimmungen gehören nicht zum Urheberrecht sondern zum Privatrecht; sollten gewisse Bestimmungen nicht der gewünschten Nutzung entsprechen, können diese mit dem Verleger diskutiert und allenfalls abgeändert werden.
[8] Art. 10 Abs. 1 URG.
[9] Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage, Bern 2008, Art. 19 Nr. 23.
[10] Siehe in diesem Zusammenhang das Ende 2012 zu erscheinende Weiterbildungsangebot der BIS zum Thema „Die bibliothekarische Praxis im Umfeld rechtlicher Fragen“ (vorläufiger Arbeitstitel).
