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CCdigitallaw.ch: Digitalisierung, Recht und Bibliothek (25. November 2019 in Basel)

1. Dezember 2019 ·

„Selbst Juristen im Master kämpfen mit dem Verständnis des Urheberrechts.“ Mit dieser Aussage wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleich zu Beginn des Vortrags „CCdigitallaw.ch: Digitalisierung, Recht und Bibliothek“ konfrontiert. Sie hat die Teilnehmenden aber zum Mitdenken motiviert und spannende Fragen provoziert.

Am Montag, 25. November 2019, fanden sich um 16 Uhr an der Wirtschaftsfakultät der Universität Basel knapp 30 Mitglieder der IG WBS zusammen zum Vortrag „CCdigitallaw.ch: Digitalisierung, Recht und Bibliothek“. CCdigitallaw.ch ist das Kompetenzzentrum für digitales Recht, welches früher seinen Sitz in Basel hatte und heute im Tessin angesiedelt ist. Projektmitarbeiterin Melanie Graf hatte die schwierige Aufgabe, den Bibliotheksvertreterinnen und -vertreter das Urheberrecht in 90 Minuten verständlich zu erklären und allfällige Fragen aus den verschiedenen Institutionen zu beantworten. Das war eindeutig keine leichte Aufgabe.

Erläuterung des Urheberrechts

Nach einer kurzen Vorstellungsrunde standen die unterschiedlichen Interessen und Erwartungen in Worten im Raum. Neben dem Urheberrecht interessierten die Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher das Lizenzrecht, das Datenrecht sowie die Rechte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Text und Bildern auf der Webseite einer Bibliothek oder auf Social Media-Plattformen. Graf definierte die drei betroffenen Bereiche als: Nutzung durch Angestellte, Nutzung durch Bibliothek und Nutzung durch die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek.

Die Einführung ins Urheberrecht begann Graf mit einer kleinen Aufwärmübung zur Definition von Werk/Gegenstand der Literatur und Kunst, die unter Urheberrecht stehen. An der Pinnwand fanden sich Begriffe wie „Texte“ (Bücher, Zeitungen, graue Literatur), „Bilder“ (auch Fotografien), „Karten“, „AV-Medien“ wie Musikstücke, aber auch die Verschriftlichung dieser in Form von „Noten“, „Briefe“, „Manuskripte“, „Spiele“, „Computerprogramme“, „E-Mails“, „Datenbanken“ und „Statistiken“.
Kurz zusammengefasst fasst das Urheberrecht alle von Menschen (den sogenannten geistigen Schöpfern) willentlich geschaffenen Werke, die einen individuellen Charakter besitzen und in irgend einer Form zum Ausdruck gebracht wurden, d.h. für andere hör-, sicht-, fühlbar beziehungsweise sinnlich wahrnehmbar sind. Nur schon diese Definitionen der ins Urheberrecht fallenden Werke zeigen, dass es schwierig ist, klare und allgemeingültige Aussagen dazu zu machen. Steht ein von einem Affen gemachtes Selfie noch unter dem Urheberrecht oder ist der Einfluss des Menschen daran zu klein? Hat ein kurzer Tweet einen individuellen Charakter?

Ganz klar nicht urheberrechtlich geschützt sind hingegen beispielsweise Ideen, die erst in der Vorstellung einer Person bestehen.

Funktion des Urheberrechts

Das Urheberrecht schützt vor unrechtmässigem Kopieren (darunter sind auch Scans, Digitalisierung, Abschriften und Fotografien des Werks zu verstehen). Weiter schützt es vor der Bearbeitung durch Dritte, welche das Werk beispielsweite vortragen oder verfilmen könnten. Und zu guter Letzt schützt das Gesetz vor der unrechtmässigen Verbreitung. Sobald die Rechteinhabern oder der Rechteinhaber (in erster Instanz zwingend eine natürliche Person) die Nutzungs-Erlaubnis (Lizenz) anderen Personen erteilt, dürfen diese sich in der Art am Text bedienen, die ihnen zugesprochen wurde. Gut zu wissen: Das blosse Wahrnehmen eines Mediums ist jederzeit erlaubt.

Urheberrechte können jedoch verkauft oder verschenkt werden, wobei es sich beim Empfänger nicht um eine natürliche Person handeln muss.

Melanie Graf erläutert die Optionen für Vervielfältigungen durch Bibliotheken für den Eigengebrauch.

Klare und abschliessende Defintionen fehlen

Zu regen Diskussionen führte die Frage nach Rechten und Rechtenvergabe im Bereich E-Books. Während Papierbücher weiterverkauft oder verschenkt werden dürfen, ist dies bei der Weitergabe von E-Books schwierig. Lizenzen zur E-Book-Nutzung werden in den von den Bibliotheken mit den Verlagen verhandelten Verträgen definiert. Gilt nun aber der Vertrag oder das Urheberrecht? Immer wieder stehen in Verträgen nämlich auch Passagen, die sich nicht mit dem Urheberrecht in Einklang bringen lassen.

Als anderes Fallbeispiel wurden die auf Auftrag entstehenden Semesterapparate diskutiert, die Bibliotheken verfügbar machen. Die Digitalisierung von Büchern ist für den schulischen Zweck (eine der Schranken des Urheberrechts) bis zu einem gewissen Grad erlaubt. Es dürfen allerdings nur unvollständige Kopien erstellt werden, die den Verkauf des Buches nicht beeinträchtigen. Ab welchem Umfang der Kopie die Beeinträchtigung jedoch beginnt, wird nicht festgesetzt. In den Bibliotheken der an der Veranstaltung teilnehmender Bibliothekarinnen und Bibliothekare gilt der Prozentsatz 50-80% als Faustregel. Eine abschliessende Rechtsprechung gibt es nicht. Auch bei den anderen Beispielen wie Text- und Datamining fehlte es an einer klaren Definition des Gesetzes, an welchem sich die Bibliotheken orientieren könnten.

Bibliosuisse und deren Position zum revidierten Urheberrecht

Trotz der Anpassung des Urheberrechts, die schon länger fällig war, bleiben viele Angaben des Gesetzes schwammig und die Verwendung urheberrechtlich geschützter Daten eine Abwägungssache des Nutzers. Interessant war die Bitte aus dem Publikum an das Bibliosuisse-Vorstandsmitglied Felix Hüppi, sich im Namen von Bibliosuisse zur Revision des Urheberrechts zu äussern: Der Vorstand von Bibliosuisse wird kein Referendum gegen das neue Urheberrecht einlegen. Das Positionspapier von Bibliosuisse finden Sie hier.

Auf die fordernden und zahlreiche Fragen aufwerfenden 90 Kursminuten folgte ein Apéro, der zu weiteren Diskussionen, aber auch zu Gesprächen leichteren Inhalts einlud.
Die Veranstaltung hat gezeigt: Das Thema wird uns wohl nicht so schnell wieder loslassen!

Die Slides der Präsentation von Melanie Graf

November 2019
Susanna Truniger und Maria Solovey, Vorstandsmitglieder IG WBS

Wissenschaft und Forschung Creative Commons, Digitaler Wandel, IGWBS-Veranstaltung, Urheberrecht

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